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Änderung § 4a Außenwirtschaftsgesetz vom 24.04.2009

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§ 4a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.04.2009 geltenden Fassung
§ 4a n.F. (neue Fassung)
in der am 24.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.04.2009 BGBl. I S. 770

(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Zweigniederlassungen und Betriebsstätten


(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten

1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und Betriebsstätten Gebietsfremder sowie gebietsfremde Zweigniederlassungen und Betriebsstätten Gebietsansässiger als rechtlich selbständig; mehrere gebietsansässige Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Gebietsfremden gelten als ein Gebietsansässiger,

2. Handlungen, die von oder gegenüber solchen Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten vorgenommen werden, als Rechtsgeschäfte, soweit solche Handlungen im Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften Rechtsgeschäfte wären.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund einer in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen, können vorschreiben, dass

(Text neue Fassung)

(2) Rechtsverordnungen oder vollziehbare Anordnungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1, die auf Grund einer in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen, können vorschreiben, dass

1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Gebietsfremden abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 jeweils für sich als Gebietsansässige,

2. mehrere gebietsfremde Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Gebietsansässigen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 als ein Gebietsfremder,

vorherige Änderung

3. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht als Gebietsansässige oder Gebietsfremde



3. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 7 nicht als Gebietsansässige oder Gebietsfremde,

4. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 8 nicht als Gemeinschaftsansässige oder Gemeinschaftsfremde


gelten, soweit dies erforderlich ist, um den in der Ermächtigung bestimmten Zweck zu erreichen.