Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 38 Außenwirtschaftsgesetz vom 24.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38 Außenwirtschaftsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 13. AWGuaÄndG am 24. April 2009 und Änderungshistorie des AWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 38 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.04.2009 geltenden Fassung
§ 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.04.2009 BGBl. I S. 770
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2013) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Straf- und Bußgeldverfahren


(1) Soweit für Straftaten nach § 34 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint.

(Text alte Fassung)

(4) (aufgehoben)

(5) Die Verwaltungsbehörde gibt vor Abschluss eines auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens der zuständigen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder der von ihr bestimmten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.

(Text neue Fassung)

 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2013)