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Änderung § 10 Außenwirtschaftsgesetz vom 08.04.2006
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 28.03.2006 BGBl. I 574 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Wareneinfuhr | |
(Text alte Fassung) (1) Die Einfuhr von Waren durch Gemeinschaftsansässige ist nach Maßgabe der Einfuhrliste (Anlage) ohne Genehmigung zulässig. Im übrigen bedarf die Einfuhr von Waren der Genehmigung. | (Text neue Fassung) (1) Die Einfuhr von Waren ist grundsätzlich frei. Sie bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn dies in der Einfuhrliste (Anlage) aufgeführt ist. Außerdem führt die Einfuhrliste die Waren auf, für deren Einfuhr auf Grund einer Verordnung nach § 26 Einfuhrkontrollmeldungen, die vorherige Einfuhrüberwachung oder die Vorlage von Ursprungszeugnissen oder Ursprungserklärungen vorgesehen oder für deren Einfuhr im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder Handelsregelung eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben ist. |
(2) Die Einfuhrliste kann durch Rechtsverordnung geändert werden. | |
(3) Durch Änderung der Einfuhrliste sind Einfuhrbeschränkungen aufzuheben, soweit die nach den §§ 5 bis 7 zu berücksichtigenden Zwecke oder ein berechtigtes Schutzbedürfnis der Wirtschaft oder einzelner Wirtschaftszweige im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsgebiets der Aufhebung der Beschränkungen auch unter Berücksichtigung handelspolitischer Erfordernisse nicht mehr entgegenstehen. Das Schutzbedürfnis ist berechtigt, wenn ohne die Beschränkung Waren in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt würden, daß ein erheblicher Schaden für die Erzeugung gleichartiger oder zum gleichen Zweck verwendbarer Waren im Wirtschaftsgebiet eintritt oder einzutreten droht, und wenn dieser Schaden im Interesse der Allgemeinheit abgewendet werden muß. Ist die Einfuhr durch andere Rechtsvorschriften beschränkt, so soll im allgemeinen von der Änderung der Einfuhrliste abgesehen werden, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind. (4) Durch Änderung der Einfuhrliste dürfen Einfuhrbeschränkungen nur angeordnet werden, soweit dies zur Wahrung der in Absatz 3 genannten Belange geboten ist. (5) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, daß die Einfuhr keiner Genehmigung bedarf, | (3) Einfuhrbeschränkungen dürfen nur angeordnet werden, soweit dies zur Wahrung der nach den §§ 5 bis 7 zu berücksichtigenden Zwecke geboten ist. (4) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Einfuhr keiner Genehmigung bedarf, |
1. wenn die Waren nicht im Wirtschaftsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder | |
2. wenn durch Begrenzung der Warenmenge, des Warenwerts, durch Beschränkung des Verwendungszwecks oder auf andere Weise eine Gefährdung der nach Absatz 3 zu wahrenden Belange ausgeschlossen wird. Dies gilt insbesondere für die Einfuhr in eine Freizone, für die Überführung in die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder in das Zollagerverfahren, im Reiseverkehr, im kleinen Grenzverkehr, für Zwecke des Schiffsbedarfs, zur nichtgewerbsmäßigen Verwendung sowie für die Einfuhr von Übersiedlungs- und Erbschaftsgut. | 2. wenn durch Begrenzung der Warenmenge oder des Warenwertes oder durch Verwendungsbeschränkungen oder auf andere Weise eine Gefährdung der nach Absatz 3 zu wahrenden Belange ausgeschlossen wird. Dies gilt insbesondere bei der Einfuhr in eine Freizone, der Überführung in die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder in das Zolllagerverfahren, im Reiseverkehr, im Grenzverkehr, für Zwecke des Schiffsbedarfs, zur nichtgewerbsmäßigen Verwendung sowie für die Einfuhr von Übersiedlungs- und Erbschaftsgut. |
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