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Änderung § 10a Außenwirtschaftsgesetz vom 08.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung
§ 10a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 28.03.2006 BGBl. I 574

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a Wareneinfuhr durch Gebietsfremde


(Text neue Fassung)

§ 10a (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, daß Gemeinschaftsfremde bei der Einfuhr von Waren Gemeinschaftsansässigen gleichstehen, sofern die Einfuhr durch Gemeinschaftsansässige ohne Genehmigung zulässig ist.