§ 10a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung | § 10a n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 28.03.2006 BGBl. I 574 |
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(Text alte Fassung) § 10a Wareneinfuhr durch Gebietsfremde | (Text neue Fassung)§ 10a (weggefallen) |
(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, daß Gemeinschaftsfremde bei der Einfuhr von Waren Gemeinschaftsansässigen gleichstehen, sofern die Einfuhr durch Gemeinschaftsansässige ohne Genehmigung zulässig ist. |