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Änderung § 36 Außenwirtschaftsgesetz vom 08.04.2006

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§ 36 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung
§ 36 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 28.03.2006 BGBl. I 574

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Einziehung und Erweiterter Verfall


(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 oder eine Straftat nach § 34 begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder die Straftat bezieht, und

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.

(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(3) In den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 35, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.

(Text neue Fassung)

(3) In den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit § 35, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.


 
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