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Zitierungen von § 33 Außenwirtschaftsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 AWG Straftaten (vom 12.11.2010)
... Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33 Abs. 1 oder 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist, 1. die ...
§ 36 AWG Einziehung und Erweiterter Verfall (vom 08.04.2006)
... Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 oder eine Straftat nach § 34 begangen worden, so können 1. Gegenstände, ...
§ 37 AWG Befugnisse der Zollbehörden (vom 01.01.2008)
... Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 33 und 34 dieses Gesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 20a Abs. 1 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungV. v. 01.02.2007 BAnz. S. 1225
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Artikel 7 VwDVGEGuaÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) wird wie folgt geändert: 1. § 33 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
Artikel 1 AWGuaÄndV Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. In § 33 Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort „Bescheinigung" die Wörter „im Sinne ...
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
G. v. 28.03.2006 BGBl. I S. 574
Artikel 1 12. AWGuÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... die Wörter „Waren-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs" ersetzt. 5. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... niedergelassen ist." b) In Absatz 2 wird die Angabe „eine in § 33 Abs. 1, 4 oder 5 bezeichnete Handlung" durch die Angabe „eine in § 33 Abs. 1 oder ... in § 33 Abs. 1, 4 oder 5 bezeichnete Handlung" durch die Angabe „eine in § 33 Abs. 1 oder 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung" ersetzt. c) Absatz 3 wird ...
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