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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (4. PatAnwAPOÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort beiden" durch die Wörter mindestens drei", das Wort fünfzehn" durch die Angabe 20" und die Angabe 30" durch die Angabe 40" ersetzt.
- 2.
- In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts" durch die Wörter das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
- 3.
- In § 43c Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter Grundbetrages und" durch die Wörter Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt A 13 nach § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie" ersetzt.
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