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Artikel 4 - Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (8. SchSAV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
§ 6 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Sitz der Prüfungsausschüsse." - 2.
- Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt:
„Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Verbände mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt." - 3.
- Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Bestellung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse widerrufen oder zurücknehmen."
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