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Artikel 4 - Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (8. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417 (Nr. 30); Geltung ab 01.07.2006, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 4 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See


Artikel 4 ändert mWv. 1. Juli 2006 SportbootFüV-See § 6

§ 6 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Sitz der Prüfungsausschüsse."

2.
Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt:

„Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Verbände mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt."

3.
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Bestellung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse widerrufen oder zurücknehmen."