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Artikel 7 - Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz (ÜbernRLUG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Die WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bieter" die Wörter „und der Zielgesellschaft" und vor dem Semikolon die Wörter „und das Verhältnis der Gesellschaften zum Bieter und zur Zielgesellschaft" eingefügt.
- b)
- Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- die zur Berechnung der Entschädigung nach § 33b Abs. 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes angewandten Berechnungsmethoden, sowie die Gründe, warum die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;".
- c)
- In Nummer 12 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter „und die Angabe des Gerichtsstands." angefügt.
- 2.
- In § 4 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 7 Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ÜbernRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜbernRLUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
V. v. 17.07.2006 BGBl. I S. 1697
Artikel 1 WpÜGAngebVÄndV
... WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, wird das Wort ...
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