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Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest (GeflPVnÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Artikel 1 Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 12 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2006 (eBAnz AT22 2006 V1, AT23 2006 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2006 (eBAnz AT26 2006 V1) geändert worden ist, wird Satz 2 aufgehoben.


Artikel 2 Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. April 2006 (eBAnz AT20 2006 V1), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder des Ausbruchs der Geflügelpest" die Wörter „, hervorgerufen durch aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1," eingefügt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 20 der Geflügelpest-Verordnung findet keine Anwendung bei der Aufhebung von gemäß § 3 angeordneten Maßnahmen."

2.
§ 12 Satz 2 wird aufgehoben.


Artikel 3 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung und der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung in der ab dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Juli 2006.