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Entscheidungsformel - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1484/99 - (zu § 92 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Kostenordnung) (BVerfGE20060523 k.a.Abk.)

B. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1454 (Nr. 31)
Geltung ab 14.07.2006; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsformel



Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 1484/99 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 92 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 2002) und in den folgenden Fassungen ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit er für die Berechnung der Gebühr auch bei Fürsorgemaßnahmen, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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