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§ 4 - Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm (PrümerVtrG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 10.07.2006 BGBl. I S. 1458, 2007 II 857; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
Geltung ab 23.11.2006; FNA: 188-97 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 23.11.2006; FNA: 188-97 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 4 Zustimmung zur Zweckänderung
(1) 1Soweit der Prümer Vertrag oder der Ratsbeschluss Prüm eine zweckändernde Verwendung der unter den dortigen Voraussetzungen übermittelten personenbezogenen Daten zulassen, entscheidet das Bundeskriminalamt über die Erteilung der Zustimmung nach Artikel 35 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 36 Satz 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 27 Satz 2 des Ratsbeschlusses Prüm. 2Dies gilt nicht für Daten, die nach Artikel 7 des Prümer Vertrags oder Artikel 7 des Ratsbeschlusses Prüm übermittelt worden sind.
(2) 1Das Bundeskriminalamt kann die Zustimmung zur Verwendung dieser Daten in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erteilen. 2Handelt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit dieser Stelle.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 m.W.v. 25. Mai 2018
Frühere Fassungen von § 4 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.05.2018 | Artikel 6 Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1354 |
aktuell vorher | 05.08.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2507 |
aktuell | vor 05.08.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PrümerVtrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrümerVtrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400
Artikel 6 BKA-NSG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm
... 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 27" ersetzt. ...
Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2507
Artikel 1 GrÜKrimBG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Prümer Vertrag
... Ratsbeschlusses Prüm" eingefügt. 5. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Wörter „in entsprechender Anwendung" ersetzt. 6. Der bisherige § 4 wird § 5 und nach den Wörtern „Prümer Vertrags" werden die Wörter ...
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