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§ 7 - Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm (PrümerVtrG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 10.07.2006 BGBl. I S. 1458, 2007 II 857; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
Geltung ab 23.11.2006; FNA: 188-97 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 23.11.2006; FNA: 188-97 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 7 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags oder Artikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm wahr. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität G. v. 31. Juli 2009 BGBl. I S. 2507 m.W.v. 5. August 2009
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Frühere Fassungen von § 7 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.08.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2507 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PrümerVtrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrümerVtrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2507
Artikel 1 GrÜKrimBG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Prümer Vertrag
... Ratsbeschlusses Prüm" eingefügt. 8. Der bisherige § 6 wird § 7 und in Satz 1 werden nach den Wörtern „Prümer Vertrags" die Wörter ... 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm" eingefügt. 9. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt gefasst: „§ 8 Schadenersatz (1) Die ...
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