Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm (PrümerVtrG k.a.Abk.)

§ 7 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit



Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags oder Artikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm wahr. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 7 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.08.2009Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2507

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PrümerVtrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrümerVtrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2507
Artikel 1 GrÜKrimBG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Prümer Vertrag
... Ratsbeschlusses Prüm" eingefügt. 8. Der bisherige § 6 wird § 7 und in Satz 1 werden nach den Wörtern „Prümer Vertrags" die Wörter ... 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm" eingefügt. 9. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt gefasst: „§ 8 Schadenersatz (1) Die ...