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§ 8 - Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm (PrümerVtrG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 10.07.2006 BGBl. I S. 1458, 2007 II 857; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
Geltung ab 23.11.2006; FNA: 188-97 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 23.11.2006; FNA: 188-97 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 8 Schadenersatz
(1) Die Bundesrepublik Deutschland haftet für Schäden, die durch die Verletzung von Datenschutzrechten im Sinne des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 des Prümer Vertrags oder des Artikels 31 Abs. 1 Satz 3 des Ratsbeschlusses Prüm entstanden sind, vorbehaltlich des Artikels 40 Abs. 2 Satz 1 des Prümer Vertrags oder des Artikels 31 Abs. 2 Satz 1 des Ratsbeschlusses Prüm nach Maßgabe ihres nationalen Rechts.
(2) Bei Ansprüchen infolge von Maßnahmen nach den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach Artikel 12 des Prümer Vertrags oder nach den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach Artikel 12 des Ratsbeschlusses Prüm, soweit es sich um Ersuchen an andere Vertragsstaaten des Prümer Vertrags oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt, wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundeskriminalamt vertreten. Bei Ansprüchen infolge von Ersuchen der anderen Vertragsstaaten des Prümer Vertrags nach Artikel 12 des Prümer Vertrags oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 12 des Ratsbeschlusses Prüm wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten.
(3) Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Schadenersatzleistungen anderer Vertragsstaaten des Prümer Vertrags nach Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 des Prümer Vertrags oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 31 Abs. 2 Satz 2 des Ratsbeschlusses Prüm und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines Landes zuzurechnen, ist dieses der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität G. v. 31. Juli 2009 BGBl. I S. 2507 m.W.v. 5. August 2009
Frühere Fassungen von § 8 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.08.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2507 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PrümerVtrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrümerVtrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2507
Artikel 1 GrÜKrimBG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Prümer Vertrag
... Ratsbeschlusses Prüm" eingefügt. 9. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt gefasst: „§ 8 Schadenersatz (1) Die ... 9. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt gefasst: „§ 8 Schadenersatz (1) Die Bundesrepublik Deutschland haftet für Schäden, die ...
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