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Änderung § 6 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm vom 25.05.2018
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Kennung | |
(Text alte Fassung) 1 In der Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei nach Artikel 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 2 des Ratsbeschlusses Prüm und für das daktyloskopische Identifizierungssystem nach Artikel 8 des Prümer Vertrags oder Artikel 8 des Ratsbeschlusses Prüm ergänzend festgelegt, dass | (Text neue Fassung) 1 In dem Verzeichnis nach § 78 des Bundeskriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei nach Artikel 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 2 des Ratsbeschlusses Prüm und für das daktyloskopische Identifizierungssystem nach Artikel 8 des Prümer Vertrags oder Artikel 8 des Ratsbeschlusses Prüm ergänzend festgelegt, dass |
1. für jeden zugriffsberechtigten Bearbeiter eine Kennung zu vergeben ist, die ihn eindeutig identifiziert, und 2. der zugriffsberechtigte Bearbeiter diese Kennung bei jedem Abruf und jeder Übermittlung nutzen muss. | |
2 Die Einzelheiten sind in der Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes zu regeln. | 2 Die Einzelheiten sind in dem Verzeichnis nach § 78 des Bundeskriminalamtgesetzes zu regeln. |
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