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Änderung § 3 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm vom 05.08.2009

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2507

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern


(Text neue Fassung)

§ 3 Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern


vorherige Änderung

DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf oder Abgleich nach den Artikeln 3 und 4 des Prümer Vertrags verwendet werden.



DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf oder Abgleich nach den Artikeln 3 und 4 des Prümer Vertrags oder nach den Artikeln 3 und 4 des Ratsbeschlusses Prüm verwendet werden.