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Änderung § 5 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm vom 05.08.2009

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2507

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken


(Text neue Fassung)

§ 5 Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken


vorherige Änderung

Bestreitet der Betroffene nach Artikel 37 Abs. 2 des Prümer Vertrags die Richtigkeit von in Datenbanken gespeicherten Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.



Bestreitet der Betroffene nach Artikel 37 Abs. 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 28 Abs. 2 des Ratsbeschlusses Prüm die Richtigkeit von in Datenbanken gespeicherten Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.


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