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Änderung § 6 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm vom 25.05.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Kennung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 In der Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei nach Artikel 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 2 des Ratsbeschlusses Prüm und für das daktyloskopische Identifizierungssystem nach Artikel 8 des Prümer Vertrags oder Artikel 8 des Ratsbeschlusses Prüm ergänzend festgelegt, dass

(Text neue Fassung)

1 In dem Verzeichnis nach § 78 des Bundeskriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei nach Artikel 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 2 des Ratsbeschlusses Prüm und für das daktyloskopische Identifizierungssystem nach Artikel 8 des Prümer Vertrags oder Artikel 8 des Ratsbeschlusses Prüm ergänzend festgelegt, dass

1. für jeden zugriffsberechtigten Bearbeiter eine Kennung zu vergeben ist, die ihn eindeutig identifiziert, und

2. der zugriffsberechtigte Bearbeiter diese Kennung bei jedem Abruf und jeder Übermittlung nutzen muss.

vorherige Änderung

2 Die Einzelheiten sind in der Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes zu regeln.



2 Die Einzelheiten sind in dem Verzeichnis nach § 78 des Bundeskriminalamtgesetzes zu regeln.

(heute geltende Fassung)