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Synopse aller Änderungen des BSchuWG am 19.09.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. September 2012 durch Artikel 1 des BSchuWGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BSchuWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BSchuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.09.2012 geltenden Fassung
BSchuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1914

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Wahrnehmung von Aufgaben des Schuldenwesens des Bundes und parlamentarische Kontrolle
    § 1 Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens
    § 2 Aufsicht über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH
    § 3 Parlamentarisches Gremium
Teil 2 Kreditaufnahme des Bundes und Bundesschuldbuch
    § 4 Kreditaufnahme des Bundes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 4a Einführung von Umschuldungsklauseln
    § 4b Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
    § 4c Stimmrecht
    § 4d Berechnungsstelle; Bescheinigung
    § 4e Einberufung der Gläubigerversammlung
    § 4f Vorsitz; Beschlussfähigkeit
    § 4g Vertretung
    § 4h Schriftliche Abstimmung
    § 4i Anfechtung von Beschlüssen
    § 4j Wirksamkeit und Vollziehung von Beschlüssen
    § 4k Bekanntmachungen
    § 5 Bundesschuldbuch
    § 6 Sammelschuldbuchforderungen
    § 7 Einzelschuldbuchforderungen
    § 8 Öffentlicher Glaube des Bundesschuldbuchs
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 9 Fortgeltung von Rechtsvorschriften


    § 9 (aufgehoben)
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a (neu)




§ 4a Einführung von Umschuldungsklauseln


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr können Klauseln enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). 2 Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldverschreibungen verschiedener Anleihen vorsehen (anleiheübergreifende Änderung). 3 Soweit Emissionsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten für die Umschuldungsklauseln die §§ 4b bis 4k.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4b (neu)




§ 4b Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Gläubiger können insbesondere folgende Umschuldungsmaßnahmen beschließen (wesentliche Beschlüsse):

1. die Verringerung der Zinsen, die Veränderung ihrer Fälligkeit, die Verringerung oder die Veränderung des Verfahrens zu ihrer Berechnung;

2. die Verringerung der Hauptforderung, die Veränderung ihrer Fälligkeit oder die Veränderung des Verfahrens zu ihrer Berechnung;

3. die Änderung der Währung der Schuldverschreibungen oder des Zahlungsortes;

4. die sonstige Änderung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes;

5. die Freigabe oder die Änderung einer Garantie oder einer sonstigen Sicherheit, sofern die Freigabe oder die Änderung der Bedingungen nicht bereits ausdrücklich vertraglich vorgesehen sind;

6. die Änderung der Umstände, bei deren Vorliegen die Schuldverschreibungen vorzeitig gekündigt werden können;

7. die Änderung der Rangfolge der Forderungen aus den Schuldverschreibungen;

8. die Änderung des anwendbaren Rechts, sofern die Schuldverschreibungen nicht dem deutschen Recht unterliegen;

9. die Änderung des Gerichtsstands, sofern in den Emissionsbedingungen ein ausländischer Gerichtsstand vereinbart wurde.

(2) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer schriftlichen Abstimmung.

(3) 1 Beschlüsse, die in einer Gläubigerversammlung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 50 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen. 2 Wesentliche Beschlüsse, die in einer Gläubigerversammlung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen. 3 Wesentliche Beschlüsse, die in einer Gläubigerversammlung gefasst werden und eine anleiheübergreifende Änderung betreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller von der Änderung betroffenen Anleihen sowie einer Mehrheit von mindestens 66 2/3 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder einzelnen von der Änderung betroffenen Anleihe.

(4) 1 Beschlüsse, die im Wege einer schriftlichen Abstimmung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 50 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen. 2 Wesentliche Beschlüsse, die im Wege einer schriftlichen Abstimmung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen. 3 Wesentliche Beschlüsse, die im Wege einer schriftlichen Abstimmung gefasst werden und eine anleiheübergreifende Änderung betreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller von der Änderung betroffenen Anleihen sowie einer Mehrheit von mindestens 50 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder einzelnen von der Änderung betroffenen Anleihe.

(5) Die Gläubiger können den Inhalt wesentlicher Beschlüsse und den für eine Mehrheit erforderlichen Nennwert der ausstehenden Schuldverschreibungen abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 festlegen; eine Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher Beschluss.

(6) 1 Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe und bei einer anleiheübergreifenden Änderung für alle Gläubiger der von der Änderung betroffenen Anleihen gleichermaßen verbindlich. 2 Wesentliche Beschlüsse, die eine anleiheübergreifende Änderung betreffen und bei denen die erforderlichen Mehrheiten nur hinsichtlich einiger der von der Änderung betroffenen Anleihen erreicht werden, sind für die Gläubiger dieser Anleihen verbindlich, wenn der Bund die Voraussetzungen, die hierfür gegeben sein müssen, vor einem von ihm bestimmten Termin (Stichtag), der höchstens fünf Geschäftstage vor der Gläubigerversammlung oder dem Beginn der schriftlichen Abstimmung liegen darf, bekannt macht und wenn diese Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen.

(7) Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger bedürfen stets der Zustimmung des Bundes.

(8) Der Bund hat die Beschlüsse der Gläubiger unverzüglich bekannt zu machen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4c (neu)




§ 4c Stimmrecht


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) An Beschlussfassungen der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen teil, die er am Stichtag hält.

(2) Eine Schuldverschreibung gilt insbesondere dann als nicht ausstehend, wenn sie

1. der Bund hält oder

2. ein vom Bund beherrschter Rechtsträger hält und dieser Rechtsträger bei einer Beschlussfassung nicht frei abstimmen kann.

Ein Rechtsträger ist als vom Bund beherrscht anzusehen, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar berechtigt ist, der Geschäftsleitung des Rechtsträgers Weisungen zu erteilen oder wenn der Bund die Mehrheit der Mitglieder eines Aufsichtsrats oder vergleichbaren Aufsichtsorgans des Rechtsträgers wählen oder sonst berufen kann. Ein Gläubiger kann frei abstimmen, wenn er bei der Abstimmung

1. keinen Weisungen des Bundes unterliegt,

2. gemäß einem objektiven Sorgfaltsmaßstab im eigenen Interesse oder dem Interesse seiner Teilhaber handeln muss oder

3. aufgrund einer treuhänderischen oder ähnlichen Pflicht im Interesse einer Person handeln muss, die keine Schuldverschreibungen hält, die als nicht ausstehend anzusehen wären.

(3) Die Gläubiger können abweichend von Absatz 2 festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Schuldverschreibung als ausstehend gilt; eine Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher Beschluss.

(4) Der Bund macht vor dem Stichtag eine Liste mit sämtlichen Gläubigern bekannt, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung als vom Bund beherrschte Rechtsträger anzusehen sind und bei denen davon auszugehen ist, dass sie bei einer Beschlussfassung nicht frei abstimmen können.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4d (neu)




§ 4d Berechnungsstelle; Bescheinigung


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(1) Der Bund benennt eine zuständige Stelle, die feststellt, ob die für die Beschlussfassung der Gläubiger erforderlichen Mehrheiten erreicht sind (Berechnungsstelle).

(2) 1 Der Bund übergibt der Berechnungsstelle vor einer Beschlussfassung der Gläubiger eine Bescheinigung, aus der ersichtlich sind:

1. der Nennwert der am Stichtag ausstehenden Schuldverschreibungen,

2. der Nennwert der am Stichtag als nicht ausstehend im Sinne von § 4c Absatz 2 Satz 1 geltenden Schuldverschreibungen und

3. die Gläubiger der am Stichtag als nicht ausstehend im Sinne von § 4c Absatz 2 Satz 1 geltenden Schuldverschreibungen.

2 Der Bund macht die Bescheinigung so rechtzeitig vor einer Beschlussfassung der Gläubiger bekannt, dass ein angemessen verständiger und sachkundiger Gläubiger die Richtigkeit der Angaben bis zur Beschlussfassung prüfen kann.

(3) Die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 2 sind für alle Gläubiger und den Bund verbindlich, sofern nicht ein betroffener Gläubiger vor der Beschlussfassung der Gläubiger schriftlich und unter Mitteilung von Gründen der Richtigkeit der Angaben widerspricht und sofern nicht dieser Gläubiger einen Beschluss der Gläubiger, der auf einer unrichtigen Angabe beruht, binnen 15 Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses durch Klage nach Maßgabe des § 4i anficht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4e (neu)




§ 4e Einberufung der Gläubigerversammlung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Eine Gläubigerversammlung kann jederzeit durch den Bund einberufen werden. Der Bund hat eine Gläubigerversammlung einzuberufen, sofern ein in den Emissionsbedingungen vorgesehener Fall der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes eintritt und Gläubiger von mindestens 10 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen die Einberufung schriftlich verlangen. § 9 Absatz 2 und 4 des Schuldverschreibungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Zuständig ist das Oberlandesgericht am Sitz der Deutschen Bundesbank. Die Vorschriften des ersten Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.

(2) Die Gläubigerversammlung ist mindestens 21 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Eine vertagte Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.

(3) In der Einberufung sind anzugeben:

1. die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung,

2. die Tagesordnung, die Vorschläge zur Beschlussfassung und die Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit,

3. der Stichtag sowie die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung abhängen,

4. die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten,

5. die Voraussetzungen, von denen die Verbindlichkeit von Gläubigerbeschlüssen bei einer anleiheübergreifenden Änderung abhängt, bei der die erforderlichen Mehrheiten nur hinsichtlich einiger der von der Änderung betroffenen Anleihen erreicht werden, und

6. die Berechnungsstelle.

(4) Die Einberufung ist unverzüglich bekannt zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4f (neu)




§ 4f Vorsitz; Beschlussfähigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Bund bestimmt den Vorsitzenden der Gläubigerversammlung. 2 Sofern die vom Bund ernannte Person in der Versammlung nicht erscheint, können Gläubiger, die mehr als 50 Prozent des in der Versammlung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen halten, den Vorsitzenden der Gläubigerversammlung bestimmen.

(2) 1 Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 50 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. 2 Sollen wesentliche Beschlüsse gefasst werden, ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.

(3) 1 Der Vorsitzende kann eine Gläubigerversammlung vertagen, wenn sie innerhalb von 30 Minuten nach Sitzungsbeginn nicht beschlussfähig ist. 2 Die vertagte Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 25 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. 3 Sollen wesentliche Beschlüsse gefasst werden, ist die vertagte Gläubigerversammlung beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.

(4) Die Gläubiger können den für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Nennwert der ausstehenden Schuldverschreibungen abweichend von den Absätzen 2 und 3 festlegen; eine Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher Beschluss.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4g (neu)




§ 4g Vertretung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Erteilung der Vollmacht bedarf der Schriftform. Die Bevollmächtigung ist dem Bund spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Gläubigerversammlung nachzuweisen.

(2) Der Widerruf der Vollmacht ist nur wirksam, wenn er mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Gläubigerversammlung gegenüber dem Bund erklärt wird. Gleiches gilt für eine Änderung der Vollmacht.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4h (neu)




§ 4h Schriftliche Abstimmung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Auf die schriftliche Abstimmung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung von Gläubigerversammlungen entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4i (neu)




§ 4i Anfechtung von Beschlüssen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Emissionsbedingungen durch Klage angefochten werden.

(2) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben; § 4d Absatz 3 bleibt unberührt. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Zuständig für die Klage ist das Oberlandesgericht am Sitz der Deutschen Bundesbank. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes sowie § 246 Absatz 3 Satz 4 bis 6 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Gericht stellt auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4j (neu)




§ 4j Wirksamkeit und Vollziehung von Beschlüssen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Beschlüsse der Gläubiger, durch welche der Inhalt der Emissionsbedingungen geändert oder ergänzt wird, werden erst wirksam, wenn sie vollzogen worden sind. Sie sind in der Weise zu vollziehen, dass die Emissionsbedingungen in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung bekannt gemacht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4k (neu)




§ 4k Bekanntmachungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Bekanntmachungen nach § 4b Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8, § 4c Absatz 4, § 4d Absatz 2 Satz 2, § 4e Absatz 4 und § 4j erfolgen im Bundesanzeiger und im Internet unter der Adresse der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH sowie durch die Deutsche Bundesbank.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Fortgeltung von Rechtsvorschriften




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landesgesetzen Bestimmungen des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) in der jeweils geltenden Fassung in den Ländern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer Neuregelung durch die Länder fort, längstens bis zum 31. Dezember 2008.

(2) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landesgesetzen die in § 15 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung in den Ländern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer Neuregelung durch die Länder fort, längstens bis zum 31. Dezember 2008.

(3) Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 801) mit der

- Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung von Reichsschuldbuchforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,

- Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,

- Zweiten Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-8, veröffentlichten bereinigten Fassung

gilt in den Ländern bis zu einer Neuregelung durch die Länder fort, längstens bis zum 31. Dezember 2008.