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Zitierungen von § 4g BSchuWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4g BSchuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSchuWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4a BSchuWG Einführung von Umschuldungsklauseln (vom 14.08.2021)
... Mehrheitserfordernis). Für die Umschuldung gelten die §§ 4b bis 4k. Die Emissionsbedingungen können von den §§ 4b bis 4d Absatz 1 bis ... Emissionsbedingungen können von den §§ 4b bis 4d Absatz 1 bis 3 und §§ 4e bis 4k abweichende Regelungen ...
Zitat in folgenden Normen
Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 1 SchVG Anwendungsbereich (vom 19.09.2012)
... des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1914
Artikel 1 BSchuWGÄndG Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4k eingefügt: „§ 4a Einführung von Umschuldungsklauseln ... nichts Abweichendes vorsehen, gelten für die Umschuldungsklauseln die §§ 4b bis 4k. § 4b Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger (1) Die ... festlegen; eine Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher Beschluss. § 4g Vertretung (1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch ...
Artikel 2 BSchuWGÄndG Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
... des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend." 2. § 20 Absatz 3 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Artikel 1 2. BSchuWGuaÄndG Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
... 4 wird wie folgt gefasst: „Für die Umschuldung gelten die §§ 4b bis 4k." c) Folgender Satz wird angefügt: „Die ... Emissionsbedingungen können von den §§ 4b bis 4d Absatz 1 bis 3 und §§ 4e bis 4k abweichende Regelungen vorsehen." 3. § 4b wird wie folgt ...
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