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Zitierungen von § 14 BSchuWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BSchuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSchuWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BSchuWG Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (vom 28.05.2024)
... Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die nach den §§ 9 und 13 bis 17 erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der ...
§ 17 BSchuWG Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte (vom 28.05.2024)
... Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 14 kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH mit vorheriger Zustimmung des ... 2. die Informationen einholen, die für die Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 14 notwendig sind, und 3. ihr diese Informationen unverzüglich und unmittelbar ...
§ 19 BSchuWG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (vom 28.05.2024)
... GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Artikel 1 3. BSchuWGÄndG
... (1) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die nach den §§ 9 und 13 bis 17 erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der ... die jeweilige Sicherungsmaßnahme beendet oder die Kontrolle abgeschlossen wurde. § 14 Allgemeine Sorgfaltspflichten Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist ... durch Dritte (1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 14 kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH mit vorheriger Zustimmung des ... 2. die Informationen einholen, die für die Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 14 notwendig sind, und 3. ihr diese Informationen unverzüglich und unmittelbar ... GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie zu ...
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