Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Artikel 1 3. BSchuWGÄndG ... Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen nicht mehr erforderlich ist. § 20 Freistellung von der Verantwortlichkeit (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ...
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