(1) Für die schwerbehinderten Menschen, die nach §
2 Abs. 1 bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH tätig sind, ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Schwerbehinderte Menschen gelten ungeachtet ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Bund für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH als Beschäftigte. §
6 gilt entsprechend.