§ 9 - Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz (BWpVerwPG)

Artikel 2 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466, 1469 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 650-9 Bundesschuldenwesen
| |

§ 9 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen



Die in der Bundeswertpapierverwaltung am 31. Juli 2006 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed