Änderung § 4 BWpVerwPG vom 15.06.2021

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§ 4 BWpVerwPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 4 BWpVerwPG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes


(Text alte Fassung)

1 Die in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. 2 § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

1 Die in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. 2 § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.




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