Gesetz zur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz - BSchuWModG k.a.Abk.)

G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes
Artikel 2 Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung
Artikel 3 Anpassung von Rechtsvorschriften
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 BSchuWG mWv. 19. Juli 2006

(siehe Bundesschuldenwesengesetz - BSchuWG)

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Artikel 2 Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 BWpVerwPG

(siehe Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz - BWpVerwPG)

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Artikel 3 Anpassung von Rechtsvorschriften


Artikel 3 wird in 13 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 DEFG § 5, ELFG § 3, ERPVwG § 10, BBesG BBesO A/B Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 7, OWiG § 131, FVG § 1, EStG § 43a, § 52, PostUmwG § 2, BEZNG § 17, EntschG § 9, SchuV § 1, § 3, § 5

(1) § 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In Absatz 7 werden die Wörter „durch die Bundeswertpapierverwaltung" gestrichen.

(2) In § 3 Abs. 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch § 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, werden die Wörter „durch die Bundeswertpapierverwaltung" gestrichen.

(3) § 10 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 88 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu begründenden Verbindlichkeiten werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld geltenden gesetzlichen Vorschriften verwaltet. Die nach § 5 Abs. 3 zu übernehmenden Gewährleistungen und Bürgschaften werden durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet. Gesetzliche Befugnisse, die nach den Sätzen 1 und 2 dem Bundesministerium der Finanzen zustehen, werden von diesem und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gemeinsam ausgeübt."

(4) Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Besoldungsgruppe B 2 werden

a)
die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundeswertpapierverwaltung" und der Fußnotenhinweis „10)" gestrichen und

b)
die Fußnote „10)" aufgehoben.

2.
In der Besoldungsgruppe B 7 werden

a)
die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundeswertpapierverwaltung" und der Fußnotenhinweis „2)" gestrichen und

b)
die Fußnote „2)" aufgehoben.

(5) § 74 Abs. 2 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 75 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „die Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter „das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.

2.
In Satz 2 werden die Wörter „der Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter „des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.

(6) In § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.

(7) In § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) werden die Wörter „die Bundeswertpapierverwaltung," gestrichen.

(8) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095), wird wie folgt geändert:

1.
§ 43a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führende Stelle" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt.

2.
In § 52 Abs. 54 wird das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt.

(9) § 2 Abs. 4 Satz 2 des Postumwandlungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:„Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang weiterhin nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle verwaltet werden; Schuldurkunden über die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich; der das Bundesschuldbuch führenden Stelle kann die Verwaltung bisher nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 übertragen werden."

(10) In § 10 Abs. 1 Satz 3 des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, wird das Wort „Bundeswertpapierverwaltungsgesetz" durch das Wort „Bundesschuldenwesengesetz" ersetzt.

(11) In § 35 Abs. 2 Satz 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 21 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, wird das Wort „Bundeswertpapierverwaltungsgesetz" durch das Wort „Bundesschuldenwesengesetz" ersetzt.

(12) In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Rentenaufbesserungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 14 Abs. 20 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, wird das Wort „Bundeswertpapierverwaltungsgesetz" durch das Wort „Bundesschuldenwesengesetz" ersetzt.

(13) In § 17 Abs. 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden die Wörter „durch die Bundesschuldenverwaltung" gestrichen.

(14) In § 9 Abs. 5 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter „durch die Bundeswertpapierverwaltung" gestrichen.

(15) Die Schuldverschreibungsverordnung vom 21. Juni 1995 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 40 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führende Stelle" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bei der Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „im Bundesschuldbuch" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „bei der Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „im Bundesschuldbuch" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „bei der Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „im Bundesschuldbuch" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „durch die Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „der Einzelschuldbuchkonten" ersetzt.

b)
In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führende Stelle" ersetzt.

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Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 1. August 2006 BWpVerwG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) außer Kraft.

(2) In Artikel 1 treten die §§ 1 und 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2006.



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