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Änderung § 21b BeschussV vom 19.09.2020

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§ 21b BeschussV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.09.2020 geltenden Fassung
§ 21b BeschussV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21b Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens


vorherige Änderung

 


(1) 1 Nachdem die zuständige Behörde die ordnungsgemäße Unbrauchbarmachung festgestellt hat, muss der Antragsteller die geprüfte Schusswaffe verschweißen oder kleben oder durch eine andere Maßnahme gemäß Anhang I Tabelle II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 verhindern, dass sich die Schusswaffe zerlegen lässt. 2 Der Antragsteller muss die Maßnahmen, die er zur Verhinderung des Zerlegens getroffen hat, gegenüber der zuständigen Behörde auf geeignete Weise, beispielsweise durch Vorlage von Lichtbildern, nachweisen.

(2) Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller verlangen, eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, dass die auf den nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegten Lichtbildern abgebildete Schusswaffe mit der zuvor zur Prüfung vorgelegten Schusswaffe übereinstimmt.


 
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