Änderung § 21c BeschussV vom 19.09.2020

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§ 21c BeschussV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.09.2020 geltenden Fassung
§ 21c BeschussV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21c Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung


vorherige Änderung

 


Hat die zuständige Behörde die ordnungsgemäße Unbrauchbarmachung der Schusswaffe nach § 21a Absatz 1 festgestellt und hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens getroffen hat, so stellt ihm die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die erfolgreiche Unbrauchbarmachung nach dem Muster in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 aus.




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