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Synopse aller Änderungen der BeschussV am 01.04.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2008 durch Artikel 4 des WaffGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BeschussV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BeschussV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
BeschussV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Auf die Prüfung von Vorderladerwaffen sowie Hinterladerwaffen, die für die ausschließliche Verwendung von nichtpatroniertem Schwarzpulver oder dem Schwarzpulver in der Wirkung ähnlichen Treibladungsmitteln bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen), sowie Böller sind die §§ 1, 3 bis 6 entsprechend anzuwenden. Es gelten folgende Besonderheiten:

1. Bei Schwarzpulverwaffen und Handböllern kann die Beschussprüfung an weißfertigen Läufen mit fertigem Verschluss und Zündkanal vorgenommen werden. Bei Schwarzpulverwaffen darf der Zündkanal an der engsten Stelle im Durchmesser nicht größer als 1 Millimeter, bei Böllern und Modellkanonen nicht größer als 2 Millimeter sein. Für Böller - mit Ausnahme der Handböller - kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen Ausnahmen von der Durchmesserbegrenzung bewilligen.

2. Sofern die Böller Schildzapfenbohrungen aufweisen, dürfen diese nicht bis in die Rohrseele durchgehen; das gilt auch dann, wenn diese eingeschraubt, eingeschweißt, eingepresst oder eingelötet sind. Böller, deren Rohrende stumpf aufgeschweißt ist, werden nicht geprüft.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auf die Prüfung von Vorderladerwaffen sowie Hinterladerwaffen, die für die ausschließliche Verwendung von nichtpatroniertem Schwarzpulver oder dem Schwarzpulver in der Wirkung ähnlichen Treibladungsmitteln bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen), sowie Böller sind die §§ 1, 3 bis 6 entsprechend anzuwenden. 2 Es gelten folgende Besonderheiten:

1. 1 Bei Schwarzpulverwaffen und Handböllern kann die Beschussprüfung an weißfertigen Läufen mit fertigem Verschluss und Zündkanal vorgenommen werden. 2 Bei Schwarzpulverwaffen darf der Zündkanal an der engsten Stelle im Durchmesser nicht größer als 1 Millimeter, bei Böllern und Modellkanonen nicht größer als 2 Millimeter sein. 3 Für Böller - mit Ausnahme der Handböller - kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen Ausnahmen von der Durchmesserbegrenzung bewilligen.

2. 1 Sofern die Böller Schildzapfenbohrungen aufweisen, dürfen diese nicht bis in die Rohrseele durchgehen; das gilt auch dann, wenn diese eingeschraubt, eingeschweißt, eingepresst oder eingelötet sind. 2 Böller, deren Rohrende stumpf aufgeschweißt ist, werden nicht geprüft.

3. Die Vorprüfung bei Böllern umfasst auch die Prüfung der Kennzeichnung mit der größten zulässigen Masse in Gramm des in den Prüfgegenständen zu verwendenden Böllerpulvers mit den Kennbuchstaben SP und der größten zulässigen Masse der Vorlage in Gramm.

4. Die Prüfung der Maßhaltigkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3) beschränkt sich auf die Ermittlung des Lauf- oder Rohrinnendurchmessers und auf die Prüfung, ob der Zündkanal den in Nummer 1 vorgeschriebenen höchstzulässigen Durchmesser nicht überschreitet.

5. Die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) umfasst die Kontrolle des Zündkanals, die Geeignetheit und Sicherheit von Zündvorrichtungen und Zündbohrlochbohrungen und Zündkanälen, bei Revolvern die freie Drehbarkeit und die einwandfreie Arretierung der Trommel und das richtige Eintreten des Hahns in die Sicherungs- und Spannraste, bei Böllern auch die Ladefähigkeit der Kartuschen und die Abfeuerungsvorrichtung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Beschuss ist nach den Bestimmungen der Anlage I Nr. 2 durchzuführen. Auf Schwarzpulverwaffen ist in diesem Fall die größte zulässige Masse Pulver in Gramm des in der Schwarzpulverwaffe zu verwendenden Schwarzpulvers mit dem Kennbuchstaben SP und die größte zulässige Masse des Geschosses in Gramm aufzubringen. Die Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern kann auf Antrag mit einer anderen Ladung als in den Tabellen der Anlage I Nr. 2 aufgeführt vorgenommen werden.



(2) 1 Der Beschuss ist nach den Bestimmungen der Anlage I Nr. 2 durchzuführen. 2 Die Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern kann auf Antrag mit einer anderen Ladung als in den Tabellen der Anlage I Nr. 2 aufgeführt vorgenommen werden. 3 Auf Schwarzpulverwaffen ist in diesem Fall die größte zulässige Masse Pulver in Gramm des in der Schwarzpulverwaffe zu verwendenden Schwarzpulvers mit dem Kennbuchstaben SP und die größte zulässige Masse des Geschosses in Gramm aufzubringen.

(3) Bei der Prüfung von Böllern sind folgende Auflagen in die Böller-Beschussbescheinigung über die Prüfung aufzunehmen:

1. Die minimale Pulverladung eines Böllers muss so bemessen sein, dass eine sichere Zündung grundsätzlich gewährleistet ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Eine Zündung durch die Rohrmündung ist nicht erlaubt. Die Zündung muss bei Auslösung des Zündmechanismus sofort erfolgen. Die geprüfte und zulässige Zündungsart ist in die Böller-Beschussbescheinigung aufzunehmen.

3. Als Vorlage in einem Böller dürfen nur Materialien verwendet werden, die zu keiner Überschreitung der zulässigen Masse der Vorlage entsprechend der Ladetabellen führen. Die Einbringung der Vorlage darf darüber hinaus keine Belastungserhöhung des Böllers verursachen. Zulässig sind Kork und sehr leichte, weiche und nicht brennbare Materialien.



2. 1 Eine Zündung durch die Rohrmündung ist nicht erlaubt. 2 Die Zündung muss bei Auslösung des Zündmechanismus sofort erfolgen. 3 Die geprüfte und zulässige Zündungsart ist in die Böller-Beschussbescheinigung aufzunehmen.

3. 1 Als Vorlage in einem Böller dürfen nur Materialien verwendet werden, die zu keiner Überschreitung der zulässigen Masse der Vorlage entsprechend der Ladetabellen führen. 2 Die Einbringung der Vorlage darf darüber hinaus keine Belastungserhöhung des Böllers verursachen. 3 Zulässig sind Kork und sehr leichte, weiche und nicht brennbare Materialien.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach § 7 des Gesetzes der Zulassung unterliegenden Schussapparate, Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit einem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2 100 bar und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen müssen den in Anlage I Nr. 3 bezeichneten technischen Anforderungen entsprechen. Schussapparate, die Bolzensetzwerkzeuge nach § 7 des Gesetzes sind, müssen, wenn sie einen Kolben enthalten und wenn sie zur Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind, außer der Geräteprüfung einer Prüfung des Systems aus Gerät, Kolben und Kartuschen unterzogen werden. Die Systemkomponenten werden vom Antragsteller festgelegt. Zu einem bereits zugelassenen System kann von dem Zulassungsinhaber oder einem Dritten auch die Zulassung anderer Kartuschen beantragt werden. Für die Anforderungen an die Maßhaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3 entsprechend. Die Prüfmodalitäten für Geräte nach Satz 2 werden im Einzelnen durch die Prüfregel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt 'Haltbarkeits- und Systemprüfung von Bolzensetzwerkzeugen' in der jeweils gültigen Fassung beschrieben.



(1) Die nach § 7 des Gesetzes der Zulassung unterliegenden Schussapparate, Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit einem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2 100 bar und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen müssen den in Anlage I Nr. 3 bezeichneten technischen Anforderungen entsprechen. Schussapparate, die Bolzensetzwerkzeuge nach § 7 des Gesetzes sind, müssen, wenn sie einen Kolben enthalten und wenn sie zur Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind, außer der Geräteprüfung einer Prüfung des Systems aus Gerät, Kolben und Kartuschen unterzogen werden. Die Systemkomponenten werden vom Antragsteller festgelegt. Zu einem bereits zugelassenen System kann von dem Zulassungsinhaber oder einem Dritten auch die Zulassung anderer Kartuschen beantragt werden. Für die Anforderungen an die Maßhaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3 entsprechend. Die Prüfmodalitäten für Geräte nach Satz 2 werden im Einzelnen durch die Prüfregel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt „Haltbarkeits- und Systemprüfung von Bolzensetzwerkzeugen' in der jeweils gültigen Fassung beschrieben.

(2) Schusswaffen und sonstige Gegenstände nach § 8 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 10 des Gesetzes müssen den in der Anlage I Nr. 4, 5 und 6 bezeichneten technischen Anforderungen entsprechen.

(3) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen zulassen, wenn

1. im Falle der Zulassung nach § 7, 8 oder 10 des Gesetzes die Sicherheit des Benutzers oder Dritter in anderer Weise gesichert ist,

2. im Falle der Zulassung nach § 9 des Gesetzes die Schusswaffen keine größere Gefahr hervorrufen als diejenigen, die die Anforderungen der Anlage I Nr. 4 erfüllen.

(4) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall über die Anlage I hinausgehende Anforderungen stellen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter dies erfordert.

(5) Nach den Anforderungen der Anlage I Nr. 5.2.1 und 5.2.2 wird pyrotechnische Munition entsprechend ihrer Gefährlichkeit in die Klassen PM I und PM II eingeteilt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Für Schusswaffen, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2 des Waffengesetzes anzuzeigen sind und deren Geschossen eine Bewegungsenergie von höchstens 7,5 Joule erteilt wird, ist eine Messung der Bewegungsenergie nach Anlage VI durchzuführen. Die Messung kann bei einem Beschussamt beantragt werden oder durch den Antragsteller mit einer kalibrierten Geschossgeschwindigkeitsmessanlage selbst durchgeführt werden. Es sind der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt fünf Messprotokolle und ein Hinterlegungsmuster, das aus der Serie der Prüfgegenstände ausgewählt werden muss, einzureichen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt die Anzeige und nach bestandener Prüfung die Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10. Soweit es sich um Einzelstücke handelt, das heißt sofern nicht mehr als drei Stücke eines bestimmten Modells hergestellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, die nicht das Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 tragen, können von einem Beschussamt auf Antrag mit diesem Kennzeichen versehen werden. Dabei müssen die Beschussämter das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 zusätzlich auf der Schusswaffe anbringen.



(6) Für Schusswaffen, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 des Waffengesetzes anzuzeigen sind und deren Geschossen eine Bewegungsenergie von höchstens 7,5 Joule erteilt wird, ist eine Messung der Bewegungsenergie nach Anlage VI durchzuführen. Die Messung kann bei einem Beschussamt beantragt werden oder durch den Antragsteller mit einer kalibrierten Geschossgeschwindigkeitsmessanlage selbst durchgeführt werden. Es sind der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt fünf Messprotokolle und ein Hinterlegungsmuster, das aus der Serie der Prüfgegenstände ausgewählt werden muss, einzureichen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt die Anzeige und nach bestandener Prüfung die Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10. Soweit es sich um Einzelstücke handelt, das heißt sofern nicht mehr als drei Stücke eines bestimmten Modells hergestellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, die nicht das Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 tragen, können von einem Beschussamt auf Antrag mit diesem Kennzeichen versehen werden. Dabei müssen die Beschussämter das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 zusätzlich auf der Schusswaffe anbringen.

Anlage III Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition


siehe BGBl. I 2006, S. 1504 - 1522



Anlage V Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5


1 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 4 s

Stromstärke (Körperstrom) Ieff* ≤ 500 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm) bei einer Impulsdauer t ≤ 0,1 ms und Impulsfrequenz ≤ 50/s

und

Spezifische Energie* ≤ 5 x 10-3 A2s

[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]

2 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 10 s

Stromstärke (Körperstrom) Ieff* ≤ 300 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm) bei einer Impulsdauer t ≤ 0,1 ms und Impulsfrequenz ≤ 50/s

und

Spezifische Energie* ≤ 5 x 10-3 A2s

[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]

3 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 100 s

Stromstärke (Körperstrom) Ieff* ≤ 50 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm) bei einer Impulsdauer t ≤ 0,1 ms und Impulsfrequenz ≤ 50/s

und

Spezifische Energie* ≤ 5 x 10-3 A2s

[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]

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4 Messschaltung zur Prüfung der Werte in den Nummern 1 bis 3

Eine Messschaltung zur Ermittlung der Parameter von Elektroimpulsgeräten ist in Bild 1 dargestellt. Der Prüfling (Elektroimpulsgerät) wird an eine Funkenstrecke (z. B. Spitze-Spitze) angeschlossen, deren Schlagweite justierbar ist und die entsprechend den Elektrodenabständen des Elektroimpulsgerätes eingestellt wird. Die andere Seite der Funkenstrecke wird an einen hochspannungsfesten Widerstand (ca. 1 kOhm) angeschlossen, der als Hochspannungsteiler aufgebaut (Hochspannungswiderstand RHV und Niederspannungswiderstand RL) sein kann. Der Gesamtwiderstand RHV + RL soll 1 kOhm betragen und das Teilungsverhältnis (RHV + RL)/RL dem Eingangsspannungsbereich des verwendeten Digitalrekorders entsprechen, der an dem Niederspannungswiderstand angeschlossen wird.

Bild 1: Messaufbau zur Bestimmung von Parametern von Elektroimpulsgeräten (BGBl. I 2006 S. 1524)

Bild 1: Messaufbau zur Bestimmung von Parametern von Elektroimpulsgeräten

5 Parameter und deren Grenzwerte

Die Grenzwerte für die im Folgenden aufgeführten Parameter sind der oben genannten Anlage V zu entnehmen.

5.1 Dauer der Anwendung (Entladezeit)

Das Musterelektroimpulsgerät liefert repetierende Impulse, d. h. es wird an den Elektroden eine exponentiell ansteigende Spannung erzeugt, die dann bei Erreichen einer dem Elektrodenabstand des Gerätes entsprechenden Durchschlagspannung die Funkenstrecke zündet und zusammenbricht. Dieser Vorgang wiederholt sich so lange bis die Dauer der Anwendung erreicht ist.

5.2 Stromstärke (Körperstrom)

Das Elektroimpulsgerät wird über eine Funkenstrecke mit einem 1 kOhm Widerstand belastet. Die dann bei einem Durchschlag fließende elektrische effektive Stromstärke wird mit Körperstrom bezeichnet:

Formel Körperstrom (BGBl. I 2006 S. 1525)


5.3 Impulsdauer

Die Dauer der Impulse (Dauer des Durchschlages) wird mit t bezeichnet. Da keine Definition für die Bestimmung angegeben ist, wurde als Impulsdauer das Zeitintervall bestimmt, in dem jeweils die 10 % bzw. 50 % Werte bezogen auf den Maximalwert des Stromimpulses durchquert werden.

5.4 Impulsfrequenz

Die Impulsfrequenz f errechnet sich gemäß Nummer 3.2 aus der Periodendauer T:

Formel Impulsfrequenz (BGBl. I 2006 S. 1525)


5.5
Spezifische Energie

Die 'spezifische Energie' wird in der oben genannten Anlage V mit

Formel Spezifische Energie (BGBl. I 2006 S. 1525)


bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikalischen Sinn. Für die Berechnung dieser Größe ist laut Anlage V das Quadrat der effektiven Stromstärke multipliziert mit der Impulsdauer zu bestimmen. Sicherheitshalber wird bei den unten aufgeführten Messergebnissen auch der mögliche Kennwert

Formel Kennwert (BGBl. I 2006 S. 1525)


angegeben,
der im Zusammenhang mit dem Effektivwert der Stromstärke sinnvoll erscheint.

6 Messergebnisse

Abweichend von der Messschaltung
nach Bild 1 wurde zur einleitenden Darstellung von Messergebnissen mit einem kapazitiven Hochspannungsteiler der zeitliche Verlauf der Spannung direkt an den Elektroden der Funkenstrecke ohne Belastung mit dem 1 kOhm Widerstand gemessen und in Bild 2 dargestellt.

Bild 2: Zeitlicher Verlauf der Spannung an den Elektroden des Elektroimpulsgerätes (BGBl. I 2006 S. 1525)

Bild 2: Zeitlicher Verlauf der Spannung an den Elektroden
des Elektroimpulsgerätes

Aus dem Verlauf lässt sich die maximale Spannung
von 17 kV und die Periodendauer von 86 ms bzw. die Impulsfrequenz von 11,6 Hz ablesen. Bei genügend langer Aufzeichnung ließe sich auch die Dauer der Anwendung (Entladezeit) ablesen. Bei dem hier untersuchten Muster ist eine Angabe der Dauer der Anwendung nicht sinnvoll, weil die Impulsfolge manuell durch Drücken einer Taste ausgelöst wurde und zeitlich nicht begrenzt war. Ebenfalls ohne Belastung mit dem Widerstand wurde die in Bild 3 dargestellte elektrische Stromstärke von maximal 345 A und einer Impulsdauer von 340 ns (10 % Durchgänge) bzw. 210 ns (50 % Durchgänge) mit Hilfe einer Rogowski-Spule gemessen.

Bild 3: Elektrische Stromstärke beim Durchschlag ohne Belastungswiderstand (BGBl. I 2006 S. 1526)

Bild 3: Elektrische Stromstärke beim Durchschlag ohne Belastungswiderstand

Mit der Schaltung
nach Bild 1 kann der Spannungsverlauf an den Elektroden der Funkenstrecke nicht gemessen werden, sondern lediglich mit einem geeigneten Hochspannungstastkopf der Spannungsabfall über dem Belastungswiderstand bzw. der Spannungsverlauf an dem Widerstand RL. Beide Verläufe sind proportional zu der durch den Belastungswiderstand fließenden elektrischen Stromstärke. Bild 4 zeigt den zeitlichen Verlauf dieser Stromstärke mit einem Maximalwert von 13 A und einer Dauer von 6 µs (10 % Durchgänge) bzw. 2 µs (50 % Durchgänge).

Bild 4: Elektrische Stromstärke durch den Belastungswiderstand (BGBl. I 2006 S. 1526)

Bild 4: Elektrische Stromstärke durch den Belastungswiderstand

Durch Quadrierung und Integration erhält man einen Wert von 0,26 • 10-3 A2s. Die Impulsfrequenz betrug ca. 5 Hz, bzw. die Periodendauer T = 0,2 s. Nach Nummer 3.2 folgt hieraus für den Effektivwert der Stromstärke Ieff = 0,035 A. Die 'spezifische Energie' wird nach Nummer 3.5 für die Impulsdauer t = 2 µs zu 2,6 • 10-9 A2s, für t = 6 µs zu 7,8 • 10-9 A2s und für T= 0,2 s zu 0,26 • 10-3 A2s berechnet.

7 Messunsicherheit

Die Messunsicherheit für die Spannungs-, Stromstärke- und Zeitmessung beträgt u = 3 % (k = 2). Da allerdings die Parameter des Mustergerätes insbesondere durch die Einstellung des Elektrodenabstandes der externen Funkenstrecke in weiten Bereichen streuen, kann hier ohne eine eindeutige Definition der Messbedingungen keine Angabe zur Messunsicherheit gemacht werden.




4 Spezifische Energie

Die 'spezifische Energie', die sich auf Einzelimpulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit

I2eff • T


bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikalischen Sinn. Für die Berechnung dieser Größe ist das Quadrat der effektiven Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer zu bestimmen.

5 Begrenzung
der Anwendungsdauer

Die Geräte sollen sich
nach der genannten Dauer der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine erneute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf von 2s nach der Abschaltung soll nicht möglich sein.

Anlage VI Ermittlung der Bewegungsenergie der Geschosse


Die Bewegungsenergie der Geschosse ist nach folgenden Grundsätzen zu prüfen:

vorherige Änderung

1. Von einer wahllos aus einer Fertigung gegriffenen Waffe wird zunächst das arithmetische Mittel der aus zehn Einzelmessungen resultierenden Geschossenergie (Ē10) gebildet. Liegt Ē10 nicht über 5,0 J, so erübrigt sich die weitere Prüfung und es ist als gesichert anzusehen, dass die Bewegungsenergie bei diesem Waffenmodell nicht über 7,5 J liegt. Im anderen Fall sind vier weitere aus der Fertigungsserie entnommene Waffen zu prüfen. Liegt das Gesamtmittel Ē510 nicht über 7,5 J und bei keiner der fünf geprüften Waffen die jeweilige obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % über 8,5 J (Ē10 + K3,10 • s10 = 8,5 J, K3,10 = 2,32), so gilt die Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 J bei diesem Waffenmodell als eingehalten. Bei nur einer gegenteiligen Feststellung wird das Gegenteil angenommen.

2. Wird die Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse von Amts wegen an einem Einzelstück durchgeführt, so gilt der Wert von 7,5 J als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert Ē10 nicht über 8,0 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % nicht über 8,5 J liegt (Ē10 + K3,10 • s10 = 8,5 J).



1. Von einer wahllos aus einer Fertigung gegriffenen Waffe wird zunächst das arithmetische Mittel der aus zehn Einzelmessungen resultierenden Geschossenergie (Ē10) gebildet. Liegt Ē10 nicht über 5,0 J, so erübrigt sich die weitere Prüfung und es ist als gesichert anzusehen, dass die Bewegungsenergie bei diesem Waffenmodell nicht über 7,5 J liegt. Im anderen Fall sind vier weitere aus der Fertigungsserie entnommene Waffen zu prüfen. Liegt das Gesamtmittel Ē510 nicht über 7,5 J und bei keiner der fünf geprüften Waffen die jeweilige obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % über 8,5 J (Ē10 + K3,10 • s10 = 8,5 J, K3,10 = 2,36), so gilt die Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 J bei diesem Waffenmodell als eingehalten. Bei nur einer gegenteiligen Feststellung wird das Gegenteil angenommen. Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung in entsprechender Weise für das Gesamtmittel Ē510 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier weiterer Waffen aus der Fertigungsserie erübrigt sich, wenn beim ersten geprüften Stück Ē10 nicht über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere Toleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht über 0,6 J liegen (Ē10 + K3,10 • S10 = 0,6 J).

2. Wird die Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse von Amts wegen an einem Einzelstück durchgeführt, so gilt der Wert von 7,5 J als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert Ē10 nicht über 8,0 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % nicht über 8,5 J liegt (Ē10 + K3,10 • s10 = 8,5 J). Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert Ē10 nicht über 0,55 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % nicht über 0,6 J liegt (Ē10 + K3,10 • S10 = 0,6 J).

3. Die Bewegungsenergie der Geschosse wird als halbes Produkt der Masse und des Quadrates der Geschossgeschwindigkeit errechnet. Die mittlere Geschossgeschwindigkeit zwischen zwei Punkten der Geschossbahn geht aus einer Messung der Flugzeit hervor. Gemessen wird die Flugzeit mit einer Lichtschrankenanlage, wobei sich die erste Lichtschranke 0,50m und die zweite 1,50m vor der Mündung befinden muss. Als Anzeigegerät ist ein elektronischer Zähler mit einer Zeitauflösung von mindestens 10 x 10-6s zu verwenden. Durch Division der Messstrecke zwischen den zwei Punkten der Flugbahn (l,00m) durch die gemessene Zeit wird die mittlere Geschwindigkeit errechnet.