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Änderung § 19b EnergieStG vom 13.02.2023
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§ 19b EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 19b EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Text alte Fassung) § 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner | (Text neue Fassung)§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr |
(1) 1 Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Energieerzeugnisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) oder ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt. 2 Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wurden. | (1) 1 Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. 2 Die Steuer entsteht nicht, wenn 1. Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) überführt werden, 2. Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt werden oder 3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Steuerschuldner ist | |
1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Energieerzeugnisse anzumelden oder in deren Namen die Energieerzeugnisse angemeldet werden, 2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt war. | 1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex, 2. jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt war. |
2 Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. | |
(3) 1 Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, das Steuerverfahren sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex gelten die Zollvorschriften sinngemäß. 2 Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt. (4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e) zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung. | (3) 1 Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für 1. die Fälligkeit, 2. den Zahlungsaufschub, 3. das Erlöschen in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, 4. die Nacherhebung, 5. den Erlass, 6. die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und 7. das Steuerverfahren. 2 Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt. (4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung. (5) Für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden. (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß. |
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