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Änderung § 61 EnergieStG vom 13.02.2023
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§ 61 EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 61 EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Steueraufsicht | |
(Text alte Fassung) (1) Der Steueraufsicht im Sinne von § 209 der Abgabenordnung unterliegt, | (Text neue Fassung) (1) Der Steueraufsicht im Sinn des § 209 der Abgabenordnung unterliegt, |
1. wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, befördert oder verwendet, | |
2. wer als Beauftragter nach § 18 Absatz 3 tätig ist. | 2. wer als Versandhändler oder Steuervertreter nach § 18 Absatz 3 tätig ist. |
(2) 1 Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. 2 Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. 3 Auf Verlangen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten. |
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