Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 56 EnergieStG vom 22.07.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 7. VStÄndG am 22. Juli 2009 und Änderungshistorie des EnergieStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 56 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 56 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607
(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die

1. in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder

2. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

3. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

vorherige Änderung nächste Änderung

verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. Satz 1 gilt nicht, soweit für die Energieerzeugnisse eine vollständige Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird.

(2) Die Steuerentlastung beträgt


1. für 1.000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 1.000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 | 54,02 EUR,

2. für 1.000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2009 | 13,37 EUR,

3. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2020 | 1,00 EUR.


Satz
1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 sinngemäß.

(3) Ein Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.



verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. 2 Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. 3 Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeugnisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden sind.

(2) 1 Die Steuerentlastung beträgt


1. | für 1.000 Liter Benzine nach § 2
Absatz
1 Nummer 1 oder für
1.000 Liter
Gasöle nach § 2
Absatz
1 Nummer 4 | 54,02 EUR,

2. | für 1.000 kg Flüssiggase nach
§
2 Absatz 2 Nummer 2

a) |
bis zum 31. Dezember 2018 | 13,37 EUR,

b) | vom 1. Januar 2019 bis zum
31. Dezember 2019 | 16,77 EUR,

c) | vom 1. Januar 2020 bis zum
31. Dezember 2020 | 20,17 EUR,

d) | vom 1. Januar 2021 bis zum
31. Dezember 2021 | 23,56 EUR,

e) | vom 1. Januar 2022 bis zum
31. Dezember 2022 | 27,00 EUR,

für 1.000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1
Nummer 8 Buchstabe a

f) | ab dem 1. Januar 2023 | 30,33 EUR,

3. | für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Mega-
wattstunde
gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 1

a) |
bis zum 31. Dezember 2023 | 1,00 EUR,

b) | vom 1. Januar 2024 bis zum
31. Dezember 2024 | 1,32 EUR,

c) | vom 1. Januar 2025 bis zum
31. Dezember 2025 | 1,64 EUR,

d) | vom 1. Januar 2026 bis zum
31. Dezember 2026 | 1,97 EUR,

e) | ab dem 1. Januar 2027 | 2,36
EUR.


2 Satz
1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

vorherige Änderung

 


(5) 1 Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 2 Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.