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Änderung § 1a EnergieStG vom 01.04.2010

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§ 1a EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 1a EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
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§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Sonstige Begriffsbestimmungen


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1 Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind:

1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;

3. Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;

4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

5. andere Mitgliedstaaten oder Gebiete anderer Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;

6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;

7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;

8. Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;

8a. Einfuhr: die Überlassung von Energieerzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet nach Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

8b. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Energieerzeugnisse, die nicht nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

9. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Energieerzeugnisse nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem die Energieerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen sind;

10. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Energieerzeugnisse erfasst, die

a) sich in keinem der folgenden Verfahren befinden:

aa) in dem Verfahren der Steueraussetzung (§ 5),

bb) in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,

cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,

dd) in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,

ee) in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und

b) nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;

11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

12. Verheizen: das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme;

13. Kohle: Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur;

13a. 1 Biokraft- und Bioheizstoffe: Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung. 2 Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff. 3 Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung sind und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Biodiesel nach § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. 4 Biodiesel ist unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln. 5 Bioethanol ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur handelt. 6 Im Fall von Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, müssen die Eigenschaften des Bioethanols außerdem mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, Ausgabe November 2009 oder Ausgabe April 2011, entsprechen. 7 Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, müssen die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem mindestens den Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. 8 Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten für den Bioethanol-Anteil die Sätze 5 und 6 entsprechend. 9 Pflanzenöl ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff nach § 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. 10 Hydrierte biogene Öle sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung sind, und wenn die Hydrierung nicht in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erfolgt ist. 11 Biomethan ist abweichend von Satz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen an Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht. 12 Für Biokraftstoffe gilt § 11 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechend.

14. Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11 (verflüssigtes Erdgas) und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe;

15. Flüssiggase: Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur;

16. Gasförmige Kohlenwasserstoffe: Waren der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur einschließlich gasförmiger Biokraft- und Bioheizstoffe;

17. Liter (l): das Liter bei + 15 Grad Celsius;

18. Megawattstunde (MWh): die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Hs,n);

19. Gigajoule (GJ): die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 4a, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (Hi);

20. Kilogramm (kg): der Wägewert (Gewicht in Luft); das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes.

2 DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.