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Änderung § 2 EnergieStG vom 01.04.2010

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§ 2 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 2 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.09.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 888
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Steuertarif


(1) Die Steuer beträgt

(Text alte Fassung) nächste Änderung


1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 41 bis 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur |

(Text neue Fassung)


1. | für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45
und 2710 12
49 der Kombinierten Nomenklatur |

a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg | 669,80 EUR,

b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg | 654,50 EUR,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur | 721,00 EUR,

3. für 1.000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur | 654,50 EUR,

4. für 1.000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur |



2. | für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51
und
2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur | 721,00 EUR,

3. | für 1.000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21
und
2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur | 654,50 EUR,

4. | für 1.000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48
und
der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten
Nomenklatur
|

a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg | 485,70 EUR,

b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg | 470,40 EUR,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. für 1.000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur | 130,00 EUR,

6. für 1.000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur | 485,70 EUR,

7. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 31,80 EUR,

8. für 1.000 kg Flüssiggase |



5. | für 1.000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis
2710
19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39
der
Kombinierten Nomenklatur | 130,00 EUR,

6. | für 1.000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen
2710
19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur | 485,70 EUR,

7. | für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 31,80 EUR,

8. | für 1.000 kg Flüssiggase |

a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen | 409,00 EUR,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) andere | 1 217,00 EUR,

9. für 1 GJ Kohle | 0,33 EUR,

10. für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur | 0,33 EUR.



b) andere | 1.217,00 EUR,

9. | für 1 GJ Kohle | 0,33 EUR,

10. | für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten
Nomenklatur
| 0,33 EUR.


(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

vorherige Änderung nächste Änderung


1. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe bis zum 31. Dezember 2018 | 13,90 EUR,

2. für 1.000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen bis zum 31. Dezember 2018 | 180,32 EUR.


(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer


1. für 1.000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete
Gasöle
der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur

a) mit einem Schwefelgehalt von
mehr
als 50 mg/kg
bis zum 31. Dezember 2008
| 61,35 EUR,

ab dem 1. Januar 2009 |
76,35 EUR,

b) mit einem Schwefelgehalt von
höchstens
50 mg/kg | 61,35 EUR,

2. für 1.000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur | 25,00 EUR,

3. für 1.000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur | 61,35 EUR,

4. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 5,50 EUR,

5. für 1.000 kg Flüssiggase | 60,60 EUR,


wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder zu den in § 25 Abs. 1, den §§ 26, 27 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von Satz 1 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 3 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 2.




1. | für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Mega-
wattstunde
gasförmige Kohlenwasserstoffe

a) |
bis zum 31. Dezember 2023 | 13,90 EUR,

b) | vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024 | 18,38 EUR,

c) | vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025 | 22,85 EUR,

d) | vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2026 | 27,33 EUR;

2. | für 1.000 kg Flüssiggase unvermischt mit
anderen
Energieerzeugnissen

a) |
bis zum 31. Dezember 2018 | 180,32 EUR,

b) | vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019 | 226,06 EUR,

c) | vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020 | 271,79 EUR,

d) | vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021 | 317,53 EUR,

e) | vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022 | 363,94
EUR.


(3) 1 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer


1. | für 1.000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen
2710 19 43 bis
2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis
2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur

a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg | 76,35 EUR,

b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg | 61,35 EUR,

2. | für 1.000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68
und
der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten
Nomenklatur
| 25,00 EUR,

3. | für 1.000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81
bis
2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur | 61,35 EUR,

4. | für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 5,50 EUR,

5. | für 1.000 kg Flüssiggase | 60,60 EUR,


wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. 2 Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(4) 1 Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. 2 Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. 3 Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. 4 Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. 5 Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. 6 Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. 7 Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.


(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1.000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

vorherige Änderung

(6) Verheizen im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme.

(7) Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei + 15 Grad Celsius. Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Ho,n ). Kilogramm (kg) im Sinne dieses Gesetzes ist der Wägewert (Gewicht in Luft). Gigajoule (GJ) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 9 und 10, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (Hu). Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes.



 
(heute geltende Fassung)