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Änderung § 12 EnergieStG vom 01.04.2010

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§ 12 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 12 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Verbringen nach Einfuhr


(Text neue Fassung)

§ 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte


vorherige Änderung

(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden. Für die Beförderung unter Steueraussetzung hat der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung der Energieerzeugnisse Verpflichtete (Anmelder) oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(2) Der
Inhaber des Steuerlagers hat die Energieerzeugnisse unverzüglich in sein Steuerlager aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.



1 Die Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der Steuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn von einem Begünstigten übernommene Energieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. 2 Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse an andere Begünstigte nach § 9c oder an Inhaber einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 abgegeben worden sind; eine solche Abgabe ist dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 3 Steuerschuldner ist der Begünstigte. 4 Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 5 Die Steuer ist sofort fällig.