Tools:
Update via:
Änderung § 64 EnergieStG vom 01.04.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 7. VStÄndG am 1. April 2010 und Änderungshistorie des EnergieStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 64 EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 64 EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 64 Bußgeldvorschriften | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 3 Abs. 4 eine begünstigte Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig in das Zollverfahren überführt, 3. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in den anderen Mitgliedstaat verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager oder den Betrieb aufnimmt, 4. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager aufnimmt, 5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, 6. entgegen § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 oder § 40 Abs. 1, oder § 23 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. entgegen § 31 Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder 8. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 3 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausweist, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 3 Absatz 5 eine begünstigte Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. entgegen § 9 Absatz 1a, § 18 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1, oder § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3 oder § 13 Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, 4. entgegen § 31 Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder 5. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 3 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausweist, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7273/al0-23604.htm