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Änderung § 41 EnergieStG vom 01.01.2013
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§ 41 EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 41 EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr | |
(Text alte Fassung) (1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b sinngemäß. | (Text neue Fassung) (1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) überführt wird. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, dass im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird. |
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