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Änderung § 54 EnergieStG vom 01.01.2007
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§ 54 EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 54 EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 30 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Steuerentlastung für Unternehmen | |
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. (2) Die Steuerentlastung beträgt 1. für 1.000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 | 16,36 EUR, 2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | 2,20 EUR, 3. für 1.000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | 24,24 EUR. (3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 205 Euro übersteigt. (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat. |
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