Tools:
Update via:
Änderung § 15a EnergieStG vom 13.02.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 7. VStÄndG am 13. Februar 2023 und Änderungshistorie des EnergieStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15a EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 15a EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 15a (neu) | (Text neue Fassung)§ 15a Zertifizierte Empfänger |
(1) 1 Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet 1. nicht nur gelegentlich oder 2. im Einzelfall empfangen dürfen. 2 Satz 1 gilt auch für 1. den Empfang von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 aus dem Steuergebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder 2. den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts. (2) 1 Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf der Erlaubnis. 2 Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und 2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis zu beschränken auf 1. eine bestimmte Menge, 2. einen einzigen zertifizierten Versender und 3. einen bestimmten Zeitraum. (5) 1 Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. 2 Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. 3 Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. 4 Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden. (6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn 1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder 2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (7) 1 Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und registrierte Empfänger nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. 2 Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7273/al172066-0.htm