Änderung § 19a EnergieStG vom 13.02.2023

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§ 19a EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 19a EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19a Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 19a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Tritt in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 befinden, eine Unregelmäßigkeit ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.



 
(heute geltende Fassung) 



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