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Änderung § 66a EnergieStG vom 21.07.2009

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§ 66a EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2009 geltenden Fassung
§ 66a EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1804
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66a Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Nr. 11a Buchstabe a beruhen und die in Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle stehen, werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)