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Änderung § 47 EnergieStG vom 22.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 47 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 47 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt

1. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse nach § 4, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind,

2. für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden sind, wenn

a) die Gemische zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken verwendet worden sind oder

b) aus diesen Gemischen auf dem Betriebsgelände eines Steuerlagers Energieerzeugnisse nach § 4 hergestellt werden,

3. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet worden sind,

4. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die unter den Voraussetzungen des § 26 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind,

5. für nachweislich versteuerte Kohle, die

a) in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden ist.

(Text neue Fassung)

b) unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden ist,

6. für nachweislich versteuertes Erdgas, das in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wird.


(2) Entlastungsberechtigt ist

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b der Inhaber des Steuerlagers oder der zugelassene Einlagerer,

2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inhaber des Kohlebetriebes,

vorherige Änderung

 


2a. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 derjenige, der das Erdgas eingespeist hat,

3. im Übrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

Der zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1 nur entlastungsberechtigt, soweit der Inhaber des Steuerlagers gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich seinen Verzicht auf den Steuerentlastungsanspruch erklärt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)