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Änderung § 56 EnergieStG vom 22.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 EnergieStG, alle Änderungen durch Artikel 6 4. VerbrStÄndG am 22. Juli 2009 und Änderungshistorie des EnergieStG

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§ 56 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 56 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die

1. in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder

2. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

3. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

vorherige Änderung nächste Änderung

verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. Satz 1 gilt nicht, soweit für die Energieerzeugnisse eine vollständige Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird.

(2) Die Steuerentlastung beträgt



verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. 2 Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. 3 Satz 1 gilt nicht, soweit für die Energieerzeugnisse eine vollständige Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird.

(2) 1 Die Steuerentlastung beträgt


1. für 1.000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 1.000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 | 54,02 EUR,

vorherige Änderung

2. für 1.000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2009 | 13,37 EUR,

3. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2020 | 1,00 EUR.


Satz
1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 sinngemäß.



2. für 1.000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2018 | 13,37 EUR,

3. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2018 | 1,00 EUR.


2 Satz
1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 sinngemäß.

(3) Ein Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)