Tools:
Update via:
Änderung § 54 EnergieStG vom 22.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54 EnergieStG, alle Änderungen durch Artikel 6 4. VerbrStÄndG am 22. Juli 2009 und Änderungshistorie des EnergieStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 54 EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | § 54 EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 54 Steuerentlastung für Unternehmen | |
(Text alte Fassung) (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. | (Text neue Fassung) (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. |
(2) Die Steuerentlastung beträgt 1. für 1.000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 | 16,36 EUR, 2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | 2,20 EUR, 3. für 1.000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | 24,24 EUR. | |
(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 205 Euro übersteigt. | Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß. (3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 205 Euro übersteigt. |
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7273/al22328-0.htm