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Änderung § 1 EnergieStG vom 01.04.2010
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§ 1 EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 1 EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse | |
(Text alte Fassung) (1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Warenbewegungen von oder nach Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) sind so zu behandeln, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Steuergebiet. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. 2 Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3 Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. |
(2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden, 2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur, 3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur, 4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden, 5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur, 6. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden. | |
(3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten auch: | (3) 1 Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten auch: |
1. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, 2. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden. | |
Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in der jeweils geltenden Fassung befinden. (4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42) in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung. (5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, in dem die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), gilt. (6) Gebiet der anderen Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet. (7) Drittland im Sinne dieses Gesetzes sind die Gebiete außerhalb des Verbrauchsteuergebietes der Europäischen Gemeinschaft. (8) Kohle im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur. (9) Erdgas im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur. (10) Flüssiggase im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur. (11) Gasförmige Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur. | 2 Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in der jeweils geltenden Fassung befinden. |
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