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Änderung § 14 EnergieStG vom 01.04.2010

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§ 14 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 14 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung


(Text neue Fassung)

§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung


vorherige Änderung

(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 während der Beförderung nach den §§ 10 bis 13 im Steuergebietdem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, dass sie nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Energieerzeugnisse gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren überführt, aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden.

(2)
Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Energieerzeugnisse bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Energieerzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(3)
Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 13) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem die Energieerzeugnisse das Steuerlager verlassen haben, den Nachweis, dass sie

1. am Bestimmungsort angelangt oder

2. untergegangen oder

3.
auf Grund einer außerhalb des Steuergebietes eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,

gelten
sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist Steuerschuldner in
den Fällen der Absätze 1 bis 3

1. der Inhaber des Steuerlagers
oder der Anmelder 12 Abs. 1 Satz 2), der die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung befördert hat,

2. daneben


a)
der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat,

b)
der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse, wenn er für die Beförderung unter Steueraussetzung an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat,

c) im Falle des Absatzes 1, wer
die Energieerzeugnisse entzogen hat.

Der
Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

(5) Werden Energieerzeugnisse während der Beförderung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b allein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat.

(6)
Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des Begleitdokuments festgestellt, dass die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.



(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Tritt
während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 und 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer, es sei denn, dass die Energieerzeugnisse nachweislich an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind.

(3)
Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(4) 1
Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Energieerzeugnisse

1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder

2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.

2 Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2, § 13 Absatz 2), keine Kenntnis davon, dass die Energieerzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte
sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.

(5) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet
oder zu einem Begünstigten 9c) im Steuergebiet befördert, gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß.

(6) 1 Steuerschuldner ist


1.
der Steuerlagerinhaber als Versender,

2.
der registrierte Versender,

3. jede andere Person als
unter Nummer 1 und 2, die Sicherheit geleistet hat,

4.
die Person, die die Energieerzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen wurden,

5. jede Person, die an der Entnahme aus der Beförderung beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.

2 Mehrere
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(7) 1 Der Steuerschuldner
hat für die Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Die Steuer ist sofort fällig.

(8)
Wird in den Fällen der Absätze 3 bis 5 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)