Änderung § 19a EnergieStG vom 01.04.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19a EnergieStG, alle Änderungen durch Artikel 6 4. VerbrStÄndG am 1. April 2010 und Änderungshistorie des EnergieStG

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§ 19a EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 19a EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren


vorherige Änderung

 


Tritt in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 befinden, eine Unregelmäßigkeit ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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