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Änderung § 40 EnergieStG vom 01.04.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 EnergieStG, alle Änderungen durch Artikel 6 4. VerbrStÄndG am 1. April 2010 und Änderungshistorie des EnergieStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 40 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen


(Text alte Fassung)

(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18 sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18 sinngemäß. 2 Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 2 muss bei der Beförderung von Erdgas das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an das Verbringen in das Steuergebiet in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)