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Änderung § 25 EnergieStG vom 01.04.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 EnergieStG, alle Änderungen durch Artikel 6 4. VerbrStÄndG am 1. April 2010 und Änderungshistorie des EnergieStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25 EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 25 EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken | |
(Text alte Fassung) (1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als | (Text neue Fassung) (1) 1 Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als |
1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, 2. zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen. | |
Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses nach § 4 Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 oder 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese nach § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können. | 2 Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses im Sinn des § 4 Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 oder 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese im Sinn des § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können. |
(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7273/al23609-0.htm