Tools:
Update via:
Änderung § 22 EnergieStG vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 EnergieStG, alle Änderungen durch Artikel 1 EnergieStGuaÄndG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des EnergieStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 22 EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 22 EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand | |
(Text alte Fassung) (1) Ist für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mischvorgängen entstanden sind. (2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ist für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mischvorgängen entstanden sind. (2) 1 Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. 2 Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. 3 Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 4 Die Steuer ist sofort fällig. 5 Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7273/al27345-0.htm